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  Archiv · Nr. 2 · 1. Jhg. · 29. April 1998

Archiv / Ausgabe 2 / Inland

FH-Vorschlag abgelehnt

Wissenschaftsminister besteht auf Härteanträge

Im Land Baden-Württemberg gibt es eine Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (SPO) die regelt, was nach zwei mißglückten Anläufen in einer Prüfung zu geschehen hat. Sie sieht vor, daß ein dritter Versuch eine Prüfung zu bestehen nur dann erlaubt ist, wenn ein Härteantrag vom Studi gestellt wird. In diesem sollen Gründe genannt werden, warum man die Prüfung nicht bestanden hat. Dies führte dazu, daß vorzugsweise im Prüfungszeitraum die Großeltern vieler Studis das zeitige gesegnet hatten (wir berichteten in unserer letzen Ausgabe).
Um diesem arbeitsaufwendigem Verfahren den Garaus zu machen, hat der Senat der FH Konstanz im vergangenen Wintersemester beschlossen, zukünftig generell zwei Wiederholungsprüfungen zuzulassen. Würde der betreffende Studi also dreimal durch dieselbe Prüfung rasseln und hätte dann das Pech, in der mündlichen Ergänzungsprüfung nicht die rettende 4,0 zu erbringen, wäre durch die Zwangsexmatrikulation das Ende des Studiums erreicht.
Prorektor Prof. Dr. Dobner zeigte sich enttäuscht, daß das "unerquickliche Verfahren nicht in den Griff" bekommen wurde. Der Aufwand, der sich hinter den Härteanträgen sowohl für Studierende als auch für ProfessorInnen verbirgt, ist enorm. Der in Konstanz getroffene Konsens zwischen Lehrenden und Lernenden wurde in Stuttgart nicht gutgeheißen. Johannes Huber vom AStA der FH Konstanz kommentierte diese Entscheidung mit den Worten: „Die Entscheidung des Senats wäre uns allen an der Hochschule entgegengekommen, ich kann diese Blockadepolitik des Ministeriums nicht nachvollziehen".
Der Versuch der FH Konstanz, beispielhafte Reformen durchzuführen, ist gescheitert. Die Neuregelung kann sogar zu einer Verschärfung der bestehenden Regelung führen: Bisher galt die Regelung, daß alle Gründe die der Studi „nicht zu vertreten hat" (alte SPO) zu der Genehmigung eines Härteantrags führen konnten. Mit der Neuregelung wird vorgeschrieben, daß nur noch „außergewöhnliche Behinderungen in der Wiederholungsprüfung" (neue SPO) einen Drittversuch rechtfertigen. Die Einengung der Begründung für einen Härteantrag wird das Arbeitsvolumen und Frage nach „Rechtmäßigkeit" des Antrags voraussichtlich nicht eben schmälern.


Kommentar zur Härteantragsregelung


 
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